OLG Hamm - Beschluß vom 14.02.1997
2 Ss OWi 131/97
Normen:
BKatVO § 1 ; OWiG § 17 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)195a
NZV 1997, 324
VRS 93, 383
VerkMitt 1998, 4

OLG Hamm - Beschluß vom 14.02.1997 (2 Ss OWi 131/97) - DRsp Nr. 1998/349

OLG Hamm, Beschluß vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 131/97

DRsp Nr. 1998/349

»Die Erwägung, die fehlende Einsicht des Betroffenen strafschärfend zu werten und deshalb nicht auf die ansonsten für angemessen gehaltene Geldbuße zu erkennen, ist auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtsfehlerhaft.«

Normenkette:

BKatVO § 1 ; OWiG § 17 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt.

Der Betroffene, der von Beruf Polizeibeamter ist, war nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen mit seinem Fahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gemessen worden, so daß nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine Überschreitung von 22 km/h vorlag.

Nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen hatte dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, um einen Verkehrsteilnehmer, der unmittelbar zuvor eine Vorfahrtsverletzung begangen habe, zu stellen. Er, der Betroffene, habe sich gemäß § 35 StVO befugt gefühlt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu überschreiten.