Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt.
Der Betroffene, der von Beruf Polizeibeamter ist, war nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen mit seinem Fahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gemessen worden, so daß nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine Überschreitung von 22 km/h vorlag.
Nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen hatte dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, um einen Verkehrsteilnehmer, der unmittelbar zuvor eine Vorfahrtsverletzung begangen habe, zu stellen. Er, der Betroffene, habe sich gemäß § 35 StVO befugt gefühlt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu überschreiten.
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