OLG Hamm - Beschluß vom 14.10.1997
1 Ss OWi 1055/97
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)304a
NStZ-RR 1998, 117

OLG Hamm - Beschluß vom 14.10.1997 (1 Ss OWi 1055/97) - DRsp Nr. 1998/10128

OLG Hamm, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1055/97

DRsp Nr. 1998/10128

»1. Erweist sich ein Rotlichtverstoß als objektiv grobe Pflichtwidrigkeit, so indiziert dieses gefahrenträchtige Handeln in subjektiver Hinsicht eine besondere Verantwortungslosigkeit auch dann, dann, wenn der Betreffende zunächst vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten hat, dann aber trotz Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. 2. Der Tatrichter hat deshalb einen Ausnahmefall nur dann zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für bloße "einfache" Fahrlässigkeit vorliegen oder der Betroffene dies einwendet.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: