OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1992
4 Ss OWi 332/92
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1992, 498
NZV 1992, 497

OLG Hamm - Beschluß vom 15.05.1992 (4 Ss OWi 332/92) - DRsp Nr. 1994/10430

OLG Hamm, Beschluß vom 15.05.1992 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 332/92

DRsp Nr. 1994/10430

Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, im ersten Termin ohne genügende Entschuldigung aus (und tritt für ihn ein Verteidiger auf), so kann das Gericht, auch wenn es zunächst zur Sache verhandelt, den Einspruch im Fortsetzungstermin verwerfen, zu dem der Betroffene erneut unentschuldigt nicht erscheint, ohne daß der Betroffene gesondert geladen oder sein persönliches Erscheinen erneut angeordnet werden müßte.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1992, 498
NZV 1992, 497