OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2004
1 Ss OWi 441/04
Normen:
StPO § 267 ; StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 14.01.2004
AG Dortmund, vom 08.03.2004

OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2004 (1 Ss OWi 441/04) - DRsp Nr. 2004/15679

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 441/04

DRsp Nr. 2004/15679

»Zur Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, dass in Form eine Fotokopie in die Urteilsgründe aufgenommen wordne ist.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Mit gemäß § 72 OWiG ergangenem Beschluss vom 14. Januar/08. März 2004 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verhängt, gegen ihn ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats festgesetzt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 22. April 2003 gegen 15.30 Uhr in Castrop-Rauxel auf der B 236 n in Fahrtrichtung Lünen mit einem PKW die auf 80 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten.

Zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des gemessenen Fahrzeugs und zu seiner Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Auf dem Radarfoto sind das Messfahrzeug XXXXXXX sowie der Betroffene als Fahrer deutlich zu erkennen.

Das Radarmessfoto enthält die Angaben auf der Leiste: