OLG Hamm - Beschluß vom 18.11.1975
2 Ss OWi 1152/75
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VRS 50, 381

OLG Hamm - Beschluß vom 18.11.1975 (2 Ss OWi 1152/75) - DRsp Nr. 1994/11028

OLG Hamm, Beschluß vom 18.11.1975 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1152/75

DRsp Nr. 1994/11028

Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so stellt die Verwerfung des Einspruchs ohne Beweisaufnahme den Regelfall dar; ein Ausnahmefall, der das Gericht veranlassen müßte, von der Verwerfung des Einspruch Abstand zu nehmen, ist nicht deshalb gegeben, weil außer dem Betroffenen auch Zeugen ausgeblieben sind, so daß auch bei Erscheinen des Betroffenen die Hauptverhandlung möglicherweise hätte vertagt werden müssen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
VRS 50, 381