OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1996
2 Ss OWi 890/95
Normen:
OWiG § 16 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 244
VRS 91, 187
ZfS 1996, 154

OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1996 (2 Ss OWi 890/95) - DRsp Nr. 1996/22204

OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 890/95

DRsp Nr. 1996/22204

Der Verlust bzw. der drohende Verlust von Ladegut von einem LKW kann einen gegenwärtigen, verkehrsgefährlichen Zustand für nachfolgende Fahrzeuge darstellen, dessen Beseitigung es rechtfertigen kann, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Zwecke der Warnung des vorausfahrenden LKW-Fahrers zu überschreiten, wenn ein anderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung steht und das durch die an sich ordnungswidrige Handlung zu schützende Rechtsgut, hier die konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, das beeinträchtigte Rechtsgut, die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung, wesentlich überwiegt.

Normenkette:

OWiG § 16 ;
Fundstellen
DAR 1996, 244
VRS 91, 187
ZfS 1996, 154