OLG Hamm - Beschluß vom 22.10.1997
2 Ss OWi 1216/97
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 75
MDR 1998, 156

OLG Hamm - Beschluß vom 22.10.1997 (2 Ss OWi 1216/97) - DRsp Nr. 1998/10127

OLG Hamm, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1216/97

DRsp Nr. 1998/10127

Bei dem Nachweis einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit bedarf es wegen der in der Regel schlechten Sichtverhältnisse näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechten Lichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte, und ferner, ob die Umrisse des vorausfahrenden Pkwïs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 1998, 75
MDR 1998, 156