OLG Hamm - Beschluß vom 24.05.1994
2 Ss OWi 524/94
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 21 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)286c
NZV 1994, 369

OLG Hamm - Beschluß vom 24.05.1994 (2 Ss OWi 524/94) - DRsp Nr. 1995/1574

OLG Hamm, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 524/94

DRsp Nr. 1995/1574

Beim Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht es sich nicht von selbst, daß der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht (nur) behindert, sondern gefährdet wird (vgl. Senat, Beschluß vom 25.03.1993 - 2 Ss OWi 281/93). Es bedarf der Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation (beispielsweise zur Länge und Lage des Baustellenbereiches, zur Breite und Übersichtlichkeit der Überleitungsspur), um das Gewicht des Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen. Die fahrlässige Nichtbachtung der Rotlicht zeigenden Baustellenampel wird nur dann als grobe Pflichtverletzung gewertet und ihrer Intensität insgesamt dem in Nr.34.2 BKat aufgeführten Tatbestand entsprechend angesehen werden können, wenn das Fehlverhalten des Kfz-Führers aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu einer ganz erheblichen und kaum kontrollierbaren Gefährdung des Gegenverkehrs führt.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 21 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 11. Januar 1994 wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 II StVG " zu einer Geldbuße in Höhe von DM 250 verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.