OLG Hamm - Beschluß vom 25.11.1997
20 W 24/97
Normen:
AKB § 1 ; KfzPfl; VVG § 9 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 211
OLGReport-Hamm 1998, 97
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 578/96

OLG Hamm - Beschluß vom 25.11.1997 (20 W 24/97) - DRsp Nr. 1998/2352

OLG Hamm, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 20 W 24/97

DRsp Nr. 1998/2352

»Rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes: unzureichende Belehrung.«

Normenkette:

AKB § 1 ; KfzPfl; VVG § 9 ;

Gründe:

Die Rechtsverteidigung der Beklagten bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO).

Leistungsfreiheit der Klägerin nach §§ 1 Abs. 2 S. 4 AKB, 9 S. 2 KfzPflVV ist schon deshalb nicht eingetreten, weil die der Beklagten erteilte Belehrung über den rückwirkenden Wegfall vorläufiger Deckung unzureichend ist.

Auf der Rückseite des Versicherungsscheins findet sich u.a. folgender Hinweis:

"Fälligkeit und Folgen des Verzugs mit dem Erstbeitrag

Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages fällig, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Wenn dieser nicht unverzüglich, in der Unfallversicherung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, gezahlt wird und Sie mit der Zahlung in Verzug sind, beginnt der Versicherungsschutz nicht zu dem umseitig angegeben Zeitpunkt.

In diesem Fall entfällt auch ein vorläufiger Versicherungsschutz rückwirkend.

Haben Sie die rechtzeitige Zahlung des Beitrags versäumt und sind wir nicht vom Vertrag zurückgetreten, empfehlen wir Ihnen dringend, den Beitrag sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft Versicherungsschutz haben."