OLG Hamm - Beschluß vom 26.01.1996
2 Ss OWi 4/96
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 245
DRsp IV(468)182a
NStZ-RR 1996, 244
VRS 91, 189

OLG Hamm - Beschluß vom 26.01.1996 (2 Ss OWi 4/96) - DRsp Nr. 1996/22201

OLG Hamm, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 4/96

DRsp Nr. 1996/22201

1. Ist der Betroffene aufgrund bei den Akten befindlicher Unterlagen, nämlich eines bei der Geschwindigkeitsmessung vom Fahrer aufgenommenen Radarfotos, das zur eindeutigen Identifizierung einer Person geeignet sein muß, bestimmt, so richtet sich das Verfahren nicht gegen Unbekannt mit der Folge, daß die richterliche Anordnung einer Zeugenvernehmung die Verjährung unterbricht. 2. Die Feststellungen zur Identifizierung des Betroffenen sind ausreichend, wenn zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird, daß der Tatrichter auf das in der Akte befindliche Foto Bezug genommen und seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf einen Vergleich des im Hauptverhandlungstermin erschienenen Betroffenen mit dem Foto gestützt hat. Nur wenn ein Foto aufgrund mangelhafter Bildqualität zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet ist, hat der Tatrichter im einzelnen zu erörtern, aufgrund welcher charakteristischer Merkmale er seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen gewonnen hat.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;

Sachverhalt: