OLG Hamm - Beschluß vom 26.09.1996
2 Ss OWi 1075/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
VRS 92, 366

OLG Hamm - Beschluß vom 26.09.1996 (2 Ss OWi 1075/96) - DRsp Nr. 1997/5859

OLG Hamm, Beschluß vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1075/96

DRsp Nr. 1997/5859

»Der Tatrichter muß für seine Überzeugung, daß die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann, eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung geben.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene u.a. wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße jedoch abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene am 26.

September 1995 gegen 00.45 Uhr mit ihrem PKW in ... die ... Dabei überschritt sie die dort innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h.

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt: