OLG Hamm - Beschluß vom 27.07.1995
2 Ss OWi 808/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 51
VRS 90, 60

OLG Hamm - Beschluß vom 27.07.1995 (2 Ss OWi 808/95) - DRsp Nr. 1996/22235

OLG Hamm, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 808/95

DRsp Nr. 1996/22235

Die Verhängung eines Fahrverbots ist fehlerhaft, wenn das Amtsgerichts unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände keinen Anlaß sieht, von der Verhängung des Fahrverbots auch unter Berücksichtigung beruflicher Nachteile abzusehen, wenn in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck kommt, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "gem. §§ 3, 24, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " verurteilt.