OLG Hamm - Beschluß vom 27.09.1996
2 Ss OWi 1070/96
Normen:
BKatV § 2 Abs.1 Nr. 4 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 130
DAR 1997, 77
VRS 92, 441

OLG Hamm - Beschluß vom 27.09.1996 (2 Ss OWi 1070/96) - DRsp Nr. 1997/3855

OLG Hamm, Beschluß vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1070/96

DRsp Nr. 1997/3855

»Bei einem Rotlichtverstoß kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Schätzung "21-22" eines die Lichtzeichenanlage gezielt überwachenden Polizeibeamten dann ausreichen, wenn andere Umstände die Richtigkeit der Schätzung erhärten.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs.1 Nr. 4 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 16. Dezember 1995 befuhr der Betroffene gegen 11.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ... in ... in Fahrtrichtung ... An der Kreuzung ... in ... führten die Polizeibeamten ... und ... eine gezielte Überwachung der dortigen Lichtzeichenanlage durch. Das Fahrzeug der beiden Beamten stand hierbei parallel zur ... auf dem Gehweg. Die Front des Fahrzeugs zeigte in Richtung der quer verlaufenden ... in Fahrtrichtung des Betroffenen. Der Haltestreifen der Lichtzeichenanlage an der ... war ungefähr vier bis fünf Meter von dem Fahrzeug der beiden Beamten entfernt.