OLG Hamm - Beschluß vom 28.09.1995
2 Ss OWi 1084/95
Normen:
OWiG § 46 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 69

OLG Hamm - Beschluß vom 28.09.1995 (2 Ss OWi 1084/95) - DRsp Nr. 1996/22228

OLG Hamm, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1084/95

DRsp Nr. 1996/22228

Wird der Betroffene anhand eines Radarfotos identifiziert, so muß sich aus den Urteilsgründen ergeben, daß und warum die auf dem abgebildeten Foto erkennbare Person identisch mit dem Betroffenen ist und anhand welcher Identifizierungsmerkmale diese Feststellung getroffen werden kann. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen, so reicht es nicht aus, in den Urteilsgründen auszuführen, daß der Fahrer auf dem abgebildeten Foto erkennbar war.

Normenkette:

OWiG § 46 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100 DM verhängt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 13. Juli 1994 gegen 10.45 Uhr den ... in ... mit einem , amtliches Kennzeichen .... Eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Radarmessung mit dem Gerät Multanova 6 F ergab nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h.