Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100 DM verhängt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 13. Juli 1994 gegen 10.45 Uhr den ... in ... mit einem , amtliches Kennzeichen .... Eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Radarmessung mit dem Gerät Multanova 6 F ergab nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h.
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