OLG Hamm - Beschluß vom 29.11.1996
2 Ss OWi 1314/96
Normen:
BKat Nr. 5.3.3; StVG §§ 24, 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 117
VRS 93, 217

OLG Hamm - Beschluß vom 29.11.1996 (2 Ss OWi 1314/96) - DRsp Nr. 1997/3841

OLG Hamm, Beschluß vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1314/96

DRsp Nr. 1997/3841

»Den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung muß zu entnehmen sein, daß der Tatrichter sich der Möglichkeit, von einem Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewußt gewesen ist. Es ist ausreichend, wenn dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann. Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens bedarf es dann nicht, wenn der Begründung eindeutig zu entnehmen ist, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann.«

Normenkette:

BKat Nr. 5.3.3; StVG §§ 24, 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1997, 117
VRS 93, 217