OLG Hamm - Beschluß vom 31.01.1986
27 W 74/85
Normen:
BGB § 843 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 180

OLG Hamm - Beschluß vom 31.01.1986 (27 W 74/85) - DRsp Nr. 1994/10712

OLG Hamm, Beschluß vom 31.01.1986 - Aktenzeichen 27 W 74/85

DRsp Nr. 1994/10712

1. Die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit verpflichtet nur dann zum Schadensersatz, wenn der Verletzte konkret einen Einnahmeausfall nachweist. 2. Hatte der Verletzte keine feste Anstellung und findet er nach Wiederherstellung seiner Gesundheit keine Stelle, so hat der Schädiger dafür nicht aufzukommen. Die ungünstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt hat der Schädiger nicht zu vertreten. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit hat der Verletzte den Nachweis zu führen, daß er ohne das Schadensereignis Arbeit und Verdienst gefunden hätte.

Normenkette:

BGB § 843 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG Zweibrücken (1 W 9/77) VersR 1978, 67. S. a. BGH v. 23.6.1965, VersR 1965, 793; BGH v. 13.7.1967, VersR 1967, 1095; BGH v. 18.6.1973, VersR 1973, 1028; OLG Celle v. 27.1.1972, VersR 1972, 468.

Fundstellen
r+s 1986, 180