OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1997
6 U 152/97
Normen:
BGB §§ 823, 831, 847, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 142
DRsp I(145)474b
MDR 1998, 538
OLGReport-Hamm 1998, 47

OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1997 (6 U 152/97) - DRsp Nr. 1998/18017

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 152/97

DRsp Nr. 1998/18017

1. Der Streupflichtige hat die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer extremen Wettersituation, in der das Streugut alsbald durch überfrierende Nässe wieder von einer Eisschicht überzogen wird und deshalb auch wiederholtes Streuen nutzlos ist. 2. Eine extreme Witterung erfordert besondere Anstrengungen. Auch wenn ein gewerbliches Unternehmen durch Vertrag die Streupflicht für zahlreiche Objekte übernommen hat, muß es die Streupflicht so organisieren, daß sie auch in schwierigen Situationen erfüllt werden kann. 3. Der Publikumsverkehr darf auch an einem Sonntag erwarten, daß der Zugang zu einer Sparkassenfiliale mit einem Geldautomaten gestreut ist. Bei einem Sturz kommt deshalb kein höheres Mitverschulden als 25 % in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831, 847, 254 ;

Hinweise:

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