OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1997
6 U 104/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472d
OLGReport-Hamm 1997, 344
VersR 1998, 383 [nur LS]
VersR 1998, 383
r+s 1998, 192

OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1997 (6 U 104/97) - DRsp Nr. 1998/18027

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 6 U 104/97

DRsp Nr. 1998/18027

1. Neun Unfälle in dreieinhalb Jahren sind ungewöhnlich häufig und deshalb als Indiz für einen manipulierten Unfall anzusehen. 2. Es stellt ein Indiz für einen provozierten Unfall dar, wenn ein Pkw auf freier Strecke ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abgebremst wird, so daß ein sich längere Zeit dahinter befindendes Fahrzeug trotz sofortigen Abbremsens auffährt. 3. Zu den Merkmalen des provozierten Unfalls paßt auch, daß jemand, der angeblich wenden will, mitten auf seiner Fahrspur abbremst, anstatt rechts an den Fahrbahnrand heranzufahren und dann in einem Zug zu wenden. 4. Eine vom Geschädigten behauptete Halswirbelsäulenverletzung spricht nicht gegen einen provozierten Unfall, wenn die vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine objektivierbaren Befunde enthalten, sondern rein subjektive Angaben des angeblich Verletzten wiedergeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; §§ , ;