OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1984
20 U 96/84
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 957
ZfS 1985, 375

OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1984 (20 U 96/84) - DRsp Nr. 1994/10760

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1984 - Aktenzeichen 20 U 96/84

DRsp Nr. 1994/10760

1. In der Diebstahlversicherung kommt den Angaben des Versicherungsnehmers zu Vorschäden besondere Bedeutung zu, weil das Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist und dem Versicherer dadurch andere Erkenntnisquellen verschlossen sind. 2. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn auf gezielte Fragen nach Vorschäden des entwendeten Wagens mehrere Schäden (Größenordnung jeweils um 2000,00 DM) nicht angegeben werden und nur ein unrepariert gebliebener angeblicher Bagatellschaden genannt wird. 3. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, auch solche, dem Versicherungsnehmer möglicherweise belanglos erscheinende Schäden mitgeteilt zu bekommen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er weitere Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts des entwendeten Fahrzeugs anstellen soll oder nicht.