OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1997
6 U 111/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; AKB § 7 Ziff. I Nr. Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 186

OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1997 (6 U 111/97) - DRsp Nr. 1998/18022

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 6 U 111/97

DRsp Nr. 1998/18022

1. In ihrer Gesamtheit stellen die folgenden Umstände das äußere Bild der Entwendung des versicherten Kfz in Frage und begründen darüber hinaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung: - Die eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Zeugen, der das Kfz ein paar Tage vor dem behaupteten Diebstahl von Polen nach Weißrußland gefahren hat und die Rückgabe des Kfz an den Versicherungsnehmer in Kattowitz bestätigt hat, dessen Glaubwürdigkeit aber eingeschränkt ist, da er etwa 16 Monate nach dem behaupteten Diebstahl wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf (anderen) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, weil er u.a. in mehreren Fällen gestohlene Fahrzeuge als Kurier nach Polen und Weißrußland gebracht hat.