OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1993
6 U 198/92
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 417

OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1993 (6 U 198/92) - DRsp Nr. 1995/3753

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 6 U 198/92

DRsp Nr. 1995/3753

1. Der Verletzte, der nach unfallbedingtem Berufswechsel seinen neuen Arbeitsplatz verliert, ist nicht verpflichtet, zum Zwecke der Geringhaltung seines Schadens eine nicht gleichwertige Stellung mit weniger Verantwortung und Verdienstmöglichkeiten zu akzeptieren. 2. Eine anläßlich des Ausscheidens vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung ist nicht bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens anzurechnen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 842, 843, 254 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v.14.06.94 - VI ZR 332/93 - nicht angenommen

Fundstellen
r+s 1994, 417