Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.
I.
Die damals 18-jährige Klägerin ist am 08.06.1991 als Beifahrerin in einem von den Beklagten zu 1) geführten, bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw durch einen Auffahrvorgang verletzt worden. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und 3) für immaterielle Schäden ist außer Streit.
Die Klägerin erlitt ein Polytrauma und insbesondere auch einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers, der eine Versteifungsoperation erforderlich machte. Außerdem wurde eine Operation im Bereich des Dickdarms erforderlich. Es traten ferner neurologische Ausfälle im Bereich des linken Beins auf.
Der Beklagte zu 3) hat ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM gezahlt. Mit der Klage verlangt die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld (erstinstanzliche Vorstellung: insgesamt 50.000,00 DM). Wegen einer ursprünglich geltend gemachten materiellen Ersatzanspruchs ist die Klage erstinstanzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage zurückgenommen worden.
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