OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1997
20 U 156/96
Normen:
VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 40/96

OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1997 (20 U 156/96) - DRsp Nr. 1997/2002

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 20 U 156/96

DRsp Nr. 1997/2002

Rotlichtverstoß infolge grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG). Ausnahmesituation nicht gegeben. Einfache Verkehrssituation. VN hat auf Grünlicht für Rechtsabbiegerspur geachtet.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Höhe von 18.745,88 DM wegen eines Rotlichtunfalls vom 17.10.1995 in Holland. Der Kläger befand sich auf einem Autobahnzubringer, der insgesamt drei Spuren hatte, nämlich zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Es gab insgesamt fünf Ampeln, drei Überkopfampeln, eine Ampel rechts und eine links. Die untere rechte und die obere rechte Ampel galten für die Rechtsabbiegerspur, die übrigen Ampeln für den Geradeausverkehr. Der Kläger befand sich auf der rechten Geradeausspur und achtete auf die Rechtsabbiegerampel, die Grün zeigte. Er glaubte, das Grünlicht gelte für ihn und fuhr über die Kreuzung. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem Lkw.

Das Landgericht hat die Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der meint, subjektiv habe er nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe sich in einer fremden Stadt befunden und nach Hinweisschildern gesehen. Es sei ihm dann ein schlichtes Augenblicksversagen unterlaufen.

Die Berufung ist unbegründet.