OLG Hamm - Urteil vom 08.06.1995
6 U 182/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, Abs. 1 IIf; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1233
r+s 1996, 11

OLG Hamm - Urteil vom 08.06.1995 (6 U 182/94) - DRsp Nr. 1996/29435

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 6 U 182/94

DRsp Nr. 1996/29435

1. Wenn an dem wiederaufgefundenen Pkw des Versicherungsnehmers keinerlei Aufbruchspuren gefunden worden sind, wenn lediglich der Eingang des Schließkanals an der Fahrertür Gewaltspuren aufwies, ohne daß durch diese äußere Gewalteinwirkung das Schloß in seiner Funktion beeinträchtigt worden ist, so daß das Schloß mit einem der zur Verfügung stehenden KfzÄSchlüssel ohne Probleme entÄ bzw. verriegelt werden konnte, und Ä wenn die Lenkradsperre nach dem vom Versicherer eingeholten Schloßgutachten eines Sachverständigen unversehrt war und wenn an den KfzÄSchlüsseln keinerlei Hinweise dafür gefunden wurden, daß sie dupliziert worden sind, gehört es zu dem vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden äußeren Bild eines KfzÄDiebstahls, daß er Tatsachen darlegt und beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz des passenden Schlüssels gekommen ist (vgl. OLG Hamm Ä 20. ZS Ä VersR 1993, 695; NJW-RR 1992, 862 = r+s 1993, 247 (LS); VersR 1989, 1042; r+s 1989, 144).