OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1996
6 U 217/95
Normen:
AKB § 13 Nr. 2 (a.F.);
Fundstellen:
DRsp II(229)270b
ES Kfz-Schaden H-2/40
VersR 1997, 306

OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1996 (6 U 217/95) - DRsp Nr. 1997/5963

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 6 U 217/95

DRsp Nr. 1997/5963

Wird ein Anfang 1994 neu angeschaffter Pkw in der Weise versichert, daß der Versicherungsnehmer einen Änderungsantrag zu dem für das Vorgängerfahrzeug bestehenden, auf der Grundlage der AKB von 1988 abgeschlossenen Versicherungsvertrag stellt und der Versicherer einen entsprechenden Versicherungsschein erteilt, so gilt mangels ausdrücklicher entgegenstehender Vereinbarung die Neupreisregelung des § 13 Nr. 2 AKB (a.F.) für die Versicherung des Neufahrzeugs auch dann, wenn inzwischen die zuständige Behörde dem Versicherer die Verwendung neuer AKB genehmigt hat, die keine Neupreisentschädigung mehr vorsehen.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 2 (a.F.);

Hinweise:

Rechtsfragen zur auslaufenden Neupreisentschädigungsregelung sind zuletzt unter ES Kfz-Schaden H-2/33 mit ausführlichem Berarb.-Hinweis angesprochen worden; vgl. auch nachstehend ES Kfz-Schaden H-2/41.