OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1997 (6 U 98/92) - DRsp Nr. 1999/5618
OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 6 U 98/92
DRsp Nr. 1999/5618
Auch dann, wenn der Geschädigte bei einem Unfall ein "mittelschweres HWS-Schleudertrauma" mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat und seitdem unter anhaltenden Beschwerden leidet, ist - trotz der Beweiserleichterungen aus § 287ZPO - der Nachweis der Unfallbedingtheit dieser Beschwerden nicht geführt, wenn hierfür aus medizinischer Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, wenn der Geschädigte schon vor dem Unfall wegen vorübergehender HWS-Beschwerden in ärztlicher Behandlung war und die damals gefertigten Röntgenaufnahmen bereits altersentsprechende degenerative Veränderungen der HWS ausweisen und wenn die jetzigen Beschwerden eine naheliegende Erklärung in den schicksalsbedingten Altersveränderungen finden; es ist dann davon auszugehen, daß die gesundheitliche Entwicklung nur vorübergehend durch das HWS-Schleudertrauma überlagert war.
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