OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1995 (20 U 41/95) - DRsp Nr. 1996/3942
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 20 U 41/95
DRsp Nr. 1996/3942
In der Rechtsschutzversicherung hat der Versicherer die vorsätzliche Herbeiführung des Vers Falles zu beweisen. Bei Streit in der Vollkaskoversicherung wirkt sich die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3VVG nicht zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers aus, da es sich bei § 4 Abs. 2 a ARB nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern einen Risikoausschluß handelt.