OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1997
13 U 198/96
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
SP 1998, 103
NZV 1997, 515
VerkMitt 1998, 12

OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1997 (13 U 198/96) - DRsp Nr. 1998/18038

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 13 U 198/96

DRsp Nr. 1998/18038

Auch auf nicht organisierte, sog. "wilde" Rennen sind die Regeln, die sich für organisierte Rennveranstaltungen herausgebildet haben, entsprechend heranzuziehen. Daraus folgt, daß sich auch die Teilnehmer eines privaten Rennens dem Regelwerk stillschweigend unterwerfen und daß, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, daß Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen
SP 1998, 103
NZV 1997, 515
VerkMitt 1998, 12