OLG Hamm - Urteil vom 14.03.1996
6 U 188/95
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; VVG § 152 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 3

OLG Hamm - Urteil vom 14.03.1996 (6 U 188/95) - DRsp Nr. 1997/6038

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 6 U 188/95

DRsp Nr. 1997/6038

1. Zum Vorsatz gehört das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der Versicherungsnehmer muß den Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall seines Eintritts - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - gebilligt haben. Im Falle des § 152 VVG müssen vom Vorsatz auch die Schadenfolgen mitumfaßt sein. 2. Der Versicherer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses gem. § 152 VVG, ob aus der Gesamtheit der Indizien der Schluß gezogen werden kann, daß der Versicherungsnehmer den Fremdschaden herbeiführen wollte. 3. Kommt im konkreten Fall eine plötzlich aufgetretene Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers infolge Medikamenteneinnahme gegen seine Herzkrankheit in Betracht, läßt sich - hier - nicht feststellen, daß er deswegen die Gegenfahrbahn befahren hat, um mit dem Gegenverkehr zusammenzustoßen.

Normenkette: