OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1997
13 U 187/96
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)347a-b
MDR 1998, 106
OLGR 97, 269
OLGReport-Hamm 1997, 269
ZfS 1998, 49
r+s 1998, 418

OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1997 (13 U 187/96) - DRsp Nr. 1998/18037

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 13 U 187/96

DRsp Nr. 1998/18037

1. Steht als Folge einer Bluttransfusion im Rahmen der Behandlung nach einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall die Infektion des Geschädigten mit einem Hepatitis-C-Virus fest, löst dies schon dann einen Schmerzensgeldanspruch aus, wenn sich durch die Infektion die körperliche Befindlichkeit des Geschädigten noch nicht weitgehend ungünstig verändert hat, da schon die Kenntnis der Infektion die psychische Verfassung des Infizierten und seine Umweltbeziehungen entscheidend negativ beeinträchtigen kann. 2. Eine Hepatits-C-Infektion aufgrund einer Bluttransfusion ist nicht ohne weiteres mit der Beeinträchtigung eines Geschädigten nach einer HIV-Infektion aufgrund einer kontaminierten Bluttransfusion gleichzusetzen, so daß in der Regel eine Schmerzensgeldrente nicht gefordert werden kann. 3. Da bei einer Hepatitis-C-Infektion nicht feststeht, ob mögliche Folgen wie eine Leberzirrhose, gastrointestinale Blutungen, Leberversagen und ein primäres Leberzellenkarzinom eintreten, muß diese Gefahr bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs außer Betracht bleiben. Verwirklicht sich das Risiko, kann diese Grundlage für einen weiteren Schmerzensgeldanspruch bilden.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen
DRsp I(147)347a-b
MDR 1998, 106
OLGR 97, 269
OLGReport-Hamm 1997, 269
ZfS 1998, 49
r+s 1998, 418