OLG Hamm - Urteil vom 14.06.1996 (9 U 162/95) - DRsp Nr. 1997/1664
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 9 U 162/95
DRsp Nr. 1997/1664
1. Das sogenannte "feindliche Grün" gehört zu den anspruchbegründenden Tatsache, so daß hierfür der Geschädigte nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist (Bestätigung von OLG Hamm NZV 1993, 481). 2. Angesichts der extremen Unwahrscheinlichkeit eines feindlichen Grüns" an einer Ampelanlage sind an die Beweisführung durch Zeugenaussagen sehr hohe Anforderungen zu stellen. 3. Ist zur Vermeidung des "feindlichen Grüns" eine ordnungsgemäß gewartete Signalsicherung installiert, so lassen anderweitige Funktionsstörungen der Ampelanlage keine Rückschlüsse auf ein "feindliches Grün" zu.
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