OLG Hamm - Urteil vom 15.08.1994
6 U 184/91
Normen:
BGB §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
SP 1995, 297
r+s 1995, 256

OLG Hamm - Urteil vom 15.08.1994 (6 U 184/91) - DRsp Nr. 1996/3778

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.1994 - Aktenzeichen 6 U 184/91

DRsp Nr. 1996/3778

1. Hat der unfallbedingt erwerbsunfähig gewordene Arbeitnehmer auch schon vor dem Unfall jahrelang nur unregelmäßig (hier: durchschnittlich 8 Monate im Jahr) gearbeitet, ist dieses auch bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen. 2. Es kann dann auch die Annahme gerechtfertigt sein, daß er schon früher als mit 65 Jahren endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ;
Fundstellen
SP 1995, 297
r+s 1995, 256