OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1993
20 U 378/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1376
NZV 1993, 439
OLGReport-Hamm 1993, 257
r+s 1994, 4

OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1993 (20 U 378/92) - DRsp Nr. 1995/3774

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 378/92

DRsp Nr. 1995/3774

1. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers u.U. auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571). Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch (unstreitige oder vom Versicherer bewiesene) Indizien in Frage gestellt wird. 2. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist in einer Weise erschüttert, - daß ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum Diebstahlgeschehen (hier: des versicherten Kfz) verbleiben, wenn er keine ausreichende Erklärung dafür gibt, - daß er in der Schadenanzeige wahrheitswidrig angegeben hat, die Fahrt mit einem Beifahrer durchgeführt zu haben und daß es nur zwei Kfz-Schlüssel gegeben habe, - daß er gegenüber dem Versicherer wahrheitswidrig erklärt hat, die Schließanlage des Kfz nach dem Kauf des Kfz erneuert zu haben, - daß der Versicherungsnehmer den behaupteten Zeitpunkt des Diebstahls um einen Tag vorverlegt hat, als ihm vorgehalten wurde, zu dem angegebenen Zeitpunkt sei das Kfz schon abgemeldet gewesen, - daß der Versicherungsnehmer noch im Senatstermin wahrheitswidrig behauptet hat, das verunfallt gekaufte Kfz nur mit Neuteilen wieder aufgebaut zu haben.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen