OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1994
6 U 230/92
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843 ; PflVG § 3 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 340

OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1994 (6 U 230/92) - DRsp Nr. 1995/3720

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 6 U 230/92

DRsp Nr. 1995/3720

1. Der gesetzliche Anspruchsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger erfolgt erst dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit konkret eintritt. 2. Schließt der Verletzte vorher mit dem Haftpflichtversicherer einen umfassenden Abfindungsvergleich, erfaßt dieser Ersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse (hier: wegen Unterbringung des Verletzten in einer beschützenden Werkstatt) auch dann, wenn sich zu diesem Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, daß diese Aufwendungen in Zukunft anfallen werden; das gilt jedenfalls dann, wenn der Haftpflichtversicherer davon keine Kenntnis hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 842, 843 ; PflVG § 3 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Hinweise: