OLG Hamm - Urteil vom 17.04.1996 (13 U 197/95) - DRsp Nr. 1997/6036
OLG Hamm, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 13 U 197/95
DRsp Nr. 1997/6036
Der verletzte Beifahrer kann weder den Fahrer des Pkw noch dessen Halter und Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn der Fahrer bei am rechten Fahrbahnrand auftauchenden Rehen sofort die Lenkung nach links verreißt und bremst und dadurch nach links gegen einen Straßenbaum gerät. Dieses ist die natürliche und plausible Reaktion und auch dann nicht fahrlässig, wenn sie sich nachträglich als objektiv unzweckmäßig oder falsch erweist.