OLG Hamm - Urteil vom 19.07.1996 (9 U 108/96) - DRsp Nr. 1997/1657
OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996 - Aktenzeichen 9 U 108/96
DRsp Nr. 1997/1657
Weist der von der Gemeinde geschaffene Übergang von dem Schotterbelag zu dem Verbundsteinpflaster über die gesamte Breite eines Bürgersteiges einen scharfkantigen Höhenunterschied von bis zu 5 cm auf, liegt hierin eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde.