OLG Hamm - Urteil vom 19.09.1997
20 U 189/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 95
ZfS 1998, 183
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 442/94

OLG Hamm - Urteil vom 19.09.1997 (20 U 189/96) - DRsp Nr. 1998/2361

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 20 U 189/96

DRsp Nr. 1998/2361

»1) Im Rahmen des § 12 AKB muß der Versicherer die Behauptung des Versicherungsnehmers, der Besitzer ist, er sei Eigentümer des versicherten Kraftfahrzeugs, widerlegen. 2) Nachweis eines Diebstahls (hier geführt). 3) Zum Wert eines Kraftfahrzeugs bei dem unklar ist, ob der Veräußerer Eigentümer ist (evtl. vorheriger Diebstahl) oder ob es aus Teilen unklarer Herkunft in nicht nachweisbarer Art und Weise zusammengebaut wurde.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Fahrzeug VW Corrado in Anspruch.

Sie behauptet, der von ihr am Abend des 23.04.1995 gegen 21.00 Uhr in Bielefeld vor dem Kasernengelände abgestellte Wagen sei entwendet worden. Den Wiederbeschaffungswert beziffert sie in der Berufungsinstanz im Anschluß an ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten Pieper auf 28500,00 DM incl. Mehrwertsteuer.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz.