OLG Hamm - Urteil vom 19.09.1997
20 U 75/97
Normen:
AKB § 7, § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 78
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/96

OLG Hamm - Urteil vom 19.09.1997 (20 U 75/97) - DRsp Nr. 1998/2347

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 20 U 75/97

DRsp Nr. 1998/2347

»1) Falsche Angaben in der Schadensanzeige. (Hier verneint). 2) Nachweis des Diebstahls.«

Normenkette:

AKB § 7, § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Fahrzeug Ford Maverick, Erstzulassung im April 1995, in Anspruch.

Sie behauptet, sie habe den versicherten Wagen am 14.12.1995 gegen 15.00 Uhr in A. abgestellt und dort am 17.12.1995 gegen 10.30 Uhr nicht mehr vorgefunden. Den Wiederbeschaffungswert beziffert sie auf 60000,00 DM.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen, da die Klägerin ihr gegenüber mehrere Formularfragen unrichtig beantwortet habe. Abgesehen davon betrage der Wiederbeschaffungswert lediglich 45600,00 DM incl. MWSt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei geworden, weil die Klägerin die Formularfrage, wer das Fahrzeug außer ihr noch genutzt habe und ob es für einen längeren Zeitraum verliehen worden sei, vorsätzlich wahrheitswidrig verneinend beantwortet habe.