Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Fahrzeug Ford Maverick, Erstzulassung im April 1995, in Anspruch.
Sie behauptet, sie habe den versicherten Wagen am 14.12.1995 gegen 15.00 Uhr in A. abgestellt und dort am 17.12.1995 gegen 10.30 Uhr nicht mehr vorgefunden. Den Wiederbeschaffungswert beziffert sie auf 60000,00 DM.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen, da die Klägerin ihr gegenüber mehrere Formularfragen unrichtig beantwortet habe. Abgesehen davon betrage der Wiederbeschaffungswert lediglich 45600,00 DM incl. MWSt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei geworden, weil die Klägerin die Formularfrage, wer das Fahrzeug außer ihr noch genutzt habe und ob es für einen längeren Zeitraum verliehen worden sei, vorsätzlich wahrheitswidrig verneinend beantwortet habe.
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