OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1997
6 U 166/96
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, Ziff. II e; AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 232

OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1997 (6 U 166/96) - DRsp Nr. 1998/1381

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 6 U 166/96

DRsp Nr. 1998/1381

Wenn die etwa 72 Jahre alte Versicherungsnehmerin einen auf ihren Namen angemeldeten gewerblichen Kurierdienst führte, der zwar im wesentlichen von ihrem Sohn betrieben wurde, in dem sie aber die in geringem Umfang anfallenden Büroarbeiten und den Telefondienst erledigte und auch die anfallenden Inspektions- und Reparaturrechnungen für das versicherte Kfz bezahlte, - wenn der Sohn in dem später von der Versicherungsnehmerin unterschriebenen Schadenanzeigeformular zum Diebstahl des versicherten Kfz eine Laufleistung von ca. 57000 km angegeben hat, obwohl die tatsächliche Laufleistung des Kfz bei 158019 km lag, - wenn die Versicherungsnehmerin den Km-Stand unmittelbar vorher abgelesen haben will und wenn sie die Bitte des Versicherers um Aufklärung von Unklarheiten bzgl. der Km-Angabe mit dem Hinweis auf eine zeitnahe Reparaturrechnung mit darin ausgewiesenen 56615 km beantwortet hat, ohne aber frühere Rechnungen zu berücksichtigen, denen zu entnehmen war, daß die 100000 Km-Grenze bereits überschritten ist, hat die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer schon mit dem Schadenanzeige-Formular eine eigene Erklärung abgegeben, für deren Inhalt sie verantwortlich ist, hat die Versicherungsnehmerin die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt,