OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1997
6 U 95/96
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 622
r+s 1997, 279

OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1997 (6 U 95/96) - DRsp Nr. 1998/1382

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 6 U 95/96

DRsp Nr. 1998/1382

Wenn die Versicherungsnehmerin nach der Entwendung des versicherten Kfz, das sie von ihrem Sohn erworben hatte, zusammen mit diesem Sohn die Agentur des Versicherers aufgesucht und dort eine Schadenanzeige unterzeichnet hat, in der die Gesamt-Laufleistung des Kfz mit 40000 km angegeben ist, obwohl der Sohn das Kfz mit einer im Kaufvertrag genannten Laufleistung von "ca. 60000 km" gekauft hatte, - wenn der Versicherungsnehmerin mitgeteilt wurde, daß der Versicherer den Kaufvertrag über den Erwerb des Kfz benötigte, und wenn die Versicherungsnehmerin mit ihrem Sohn abgesprochen hat, daß dieser die weitere Abwicklung des Versicherungsfalles für sie erledige, - wenn der Sohn nunmehr unter dem Briefkopf des von ihm betriebenen Gebrauchtwagenhandels einen rückdatierten Kaufvertrag aufgesetzt hat, in dem er den Tachostand mit 38244 km angegeben hat, und diesen Kaufvertrag dem Versicherer zugeleitet hat, liegt in der Übermittlung dieses Kaufvertrages mit einer genauen Km-Angabe eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB, ist das Verhalten des Sohnes der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, da er als ihr Wissenserklärungsvertreter tätig geworden ist, kann der Verstoß gegen die Obliegenheitspflicht auch im Hinblick auf die von der Relevanz-Rspr. entwickelten Grundsätze nicht als unbedeutend angesehen werden,