OLG Hamm - Urteil vom 20.02.1997
3 U 66/96
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 343/94

OLG Hamm - Urteil vom 20.02.1997 (3 U 66/96) - DRsp Nr. 2011/7986

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 3 U 66/96

DRsp Nr. 2011/7986

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Januar 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden aus der Operation vom 3. November 1992 zu erstatten, vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf Sozial- und Krankenversicherungsträger.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand: