OLG Hamm - Urteil vom 20.06.1996
6 U 11/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 391

OLG Hamm - Urteil vom 20.06.1996 (6 U 11/96) - DRsp Nr. 1997/1662

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 6 U 11/96

DRsp Nr. 1997/1662

- Wenn der Versicherungsnehmer am 2.2.93 gegen 1400 Uhr mit dem versicherten Pkw Golf außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Straße befahren hat, die mit einer zweigleisigen Bahnstrecke kreuzt, - wenn der Bahnübergang durch im Abstand von 100, 200 und 300 m davor aufgestellte Warnbaken, durch heruntergelassene Halbschranken und ein in Funktion befindliches Warnlicht gesichert war, - wenn der Versicherungsnehmer die Gleise unter Umfahrung der auf seiner Fahrbahnhälfte befindlichen Halbschranke überquert hat, obwohl das Warnlicht bereits mehr als 12 s geblinkt hatte, und mit der Fahrerseite seines Pkw gegen die Halbschranke jenseits des Bahnübergangs geraten und sodann in den rechten Straßengraben gefahren ist, - wenn die Sonneneinstrahlung die Sichtverhältnisse allenfalls geringfügig beeinträchtigt hat, hat der Versicherungsnehmer den Unfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, auch wenn er sich darauf berufen hat, mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, weder alkoholisiert noch übermüdet gewesen zu sein, den Straßenabschnitt bestens gekannt zu haben, die geschlossene Schranke im entscheidenden Augenblick nur übersehen zu haben.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;

Hinweise:

Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit BGH r+s 1989, 209 = VersR 1989, 582; BGH VersR 1989, 1354; OLG Hamm VersR 1995, 92.

Fundstellen
r+s 1996, 391