OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1997
6 U 14/96
Normen:
BGB §§ 847, 826 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1997, 271
r+s 1998, 241

OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1997 (6 U 14/96) - DRsp Nr. 1998/18041

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen 6 U 14/96

DRsp Nr. 1998/18041

1. Ist dem Kl. rechtskräftig ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld zugebilligt worden, ist bei einer neuen Schmerzensgeldklage der gesamte immaterielle Schaden für die Zeit nach dem Stichtag im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. 2. Der Kl. handelt nicht arglistig, wenn er, obwohl inzwischen seine Klage auf Ersatz der materiellen Schäden durch kontradiktorisches Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist, ein vorher ergangenes rechtskräftiges Versäumnis-Feststellungsurteil über seine weiteren immateriellen Schäden ausnutzt, weil er in vertretbarer Weise nach wie vor der Auffassung ist, daß der Bekl. für seine Verletzungen verantwortlich ist.

Normenkette:

BGB §§ 847, 826 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1997, 271
r+s 1998, 241