OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1997
27 U 22/97
Normen:
Haftungsrecht; Fahrlässigkeit;
Fundstellen:
DRsp I(145)469a
MDR 1997, 740
VersR 1998, 898
ZfS 1997, 363
r+s 1997, 369
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 49/95

OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1997 (27 U 22/97) - DRsp Nr. 1998/18040

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 27 U 22/97

DRsp Nr. 1998/18040

Ein Erwachsener handelt fahrlässig, wenn er ein ihm gut bekanntes vierjähriges Kind, das sich in einer Kindergartengruppe auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet, durch einen Zuruf dazu veranlaßt, auf die Straße zu laufen.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 25. September 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der aus dem Schadensereignis vom 30. März 1994 auf der ... in ... entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

Haftungsrecht; Fahrlässigkeit;

Tatbestand: