OLG Hamm - Urteil vom 22.10.1997
20 U 130/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I B, § 7 I 2, § 7 V 4; VVG § 6 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 438/96

OLG Hamm - Urteil vom 22.10.1997 (20 U 130/97) - DRsp Nr. 1998/2348

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 20 U 130/97

DRsp Nr. 1998/2348

»(Diebstahl; Falschangaben; Kaufpreis) Leistungsfreiheit wegen Falschangaben zum Kaufpreis. VN hat 10% Rabatt verschwiegen, diesen dann auf Nachfrage mit Inzahlunggabe eines anderen Gebrauchtwagens erklärt.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I B, § 7 I 2, § 7 V 4; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Fahrzeug Ford Maverick Turbo Diesel, Erstzulassung am 22.12.1993, in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am 03.02.1995 um 22.00 Uhr in A. auf einem Parkplatz an der Straße abgestellt und ihn am nächsten Morgen um 06.30 Uhr am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei geworden, weil der Kläger ihr gegenüber einen falschen Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug genannt habe.