OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1995 (20 U 45/95) - DRsp Nr. 1996/29432
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 20 U 45/95
DRsp Nr. 1996/29432
Ä Wenn sich der Versicherungsnehmer an einer ihm bekannten Kreuzung vor einer Rot zeigenden Ampel, bestehend aus beidseitigen Ampelmasten und einem Überkopfsignal, zunächst rechts eingeordnet und angehalten hat undÄ wenn er unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs angefahren und nach links abgebogen ist, als (nur) die zusätzliche Ampel für die Rechtsabbieger in Form eines nach rechts zeigenden Pfeils auf Grün schaltete, und in der Kreuzung mit einem von rechts kommenden Lkw zusammengestoßen ist,hat er den Unfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer gem. § 61VVG leistungsfrei ist.