OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1997
3 U 206/96
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 49/95

OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1997 (3 U 206/96) - DRsp Nr. 2011/7989

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 3 U 206/96

DRsp Nr. 2011/7989

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20. Juni 1996 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.762,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger für die Zeit vom 13.06.1995 bis zum 12.07.2012 von einem monatlichen Unterhaltsaufwand für die am 13.07.1994 geborene Tochter ... in Höhe des doppelten monatlichen Tabellensatzes der jeweils geltenden Regelbedarfsverordnung abzüglich des jeweiligen Kindergeldes freizustellen.

Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von weiteren Unterhaltsansprüchen des Kindes ... freizustellen, jedoch beschränkt auf den Betrag, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1996 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage bleibt abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe: