OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1996
6 U 70/94
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 846, § 254 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)328d-e
ES Kfz-Schaden M-2/54
r+s 1997, 65

OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1996 (6 U 70/94) - DRsp Nr. 1997/5967

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 6 U 70/94

DRsp Nr. 1997/5967

a. Dem für erhebliche Unfallverletzungen verantwortlichen Schädiger ist der Unterhaltsschaden zuzurechnen, der aus dem Freitod des Betroffenen 10 Jahre nach dem Unfall für dessen Hinterbliebene resultiert, sofern die Selbsttötung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folge einer durch die Unfallverletzungen ausgelösten, nicht mehr kompensierbaren und nicht mehr steuerbaren depressiven Erschöpfungssituation im Sinne eines Affektstaus gewesen" ist. b. Mangels Steuerbarkeit des zur Selbsttötung führenden Verhaltens sowie mangels Fähigkeit, der "verhängnisvollen Entwicklung" rechtzeitig vorher gegenzusteuern, scheidet eine Mitverschuldensanrechnung über §§ 846, 254 Abs. 1 BGB aus.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 846, § 254 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
DRsp I(147)328d-e
ES Kfz-Schaden M-2/54
r+s 1997, 65