OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1981 (20 U 25/81) - DRsp Nr. 1994/10868
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1981 - Aktenzeichen 20 U 25/81
DRsp Nr. 1994/10868
1. In der Fahrzeugversicherung stellt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142StGB) - hier: Vereitelung einer Blutprobenentnahme - jedenfalls dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn ein Dritter durch den Unfall geschädigt oder daran als möglicher Mitverursacher beteiligt ist. 2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls (§ 61VVG) kann auf Grund der in der Unfallflucht liegenden Beweisvereitelung jedenfalls dann angenommen werden, wenn weitere deutliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sprechen.