OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1996
32 U 31/93
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; StVO § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 184
SP 1997, 68
ZfS 1996, 409

OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1996 (32 U 31/93) - DRsp Nr. 1997/6030

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 32 U 31/93

DRsp Nr. 1997/6030

Platzt ein Reifen bei einer Autobahnfahrt aufgrund längeren Fahrens mit deutlich vermindertem Luftdruck, und läßt sich technisch nicht erklären, aus welchem Grund und wie lange vor dem Unfall es zu dem Druckabfall gekommen ist, kann dem Fahrzeugführer die verschuldete Herbeiführung des Unfalls auch dann nicht vorgeworfen werden, wenn er aus fahrzeugbedingten Gründen (12 Jahre alter Pkw, Kauf von Privat, gemischte Bereifung mit abgefahrenem Profil) grundsätzlich verpflichtet war, die für die Verkehrssicherheit wesentlichen technischen Einrichtungen, insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Reifen, in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; StVO § 23 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 184
SP 1997, 68
ZfS 1996, 409